Satzung der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin

Gültige Fassung seit dem 02.12.2011

§ 1. Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft heißt Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (German Society of Perina-tal Medicine). Sie soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin e.V. Sie hat ihren Sitz in Berlin. 

§ 2. Ziele der Gesellschaft
Die Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-nung. Die Ziele der Gesellschaft sind die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege insbe-sondere durch die zeitnahe 

(a) Erarbeitung und Förderung von Fortschritten in der Wissenschaft über Schwangerschaft, Geburt und Neugeborenenperiode bei Mutter und Kind,

(b) Pflege der interdisziplinären Zusammenarbeit der Ärzte und Wissenschaftler in Forschung und Praxis,

(c) Verbreitung der Erkenntnisse der Forschung durch Veranstaltung wissenschaftlicher Sit-zungen und Tagungen in der Praxis und den Kliniken,

(d) Formulierung gesundheitspolitischer Perspektiven auf dem Gebiet der perinatalen Medizin, und Beratung gesundheitspolitischer Institutionen,

(e) Pflege der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der perinatalen Medizin,

(f) Herausgabe, Verfassen oder Mitverfassen von wissenschaftlichen Aufsätzen, Monogra-phien, Leitlinien und sonstigen Fachbeiträgen auf den Tätigkeitsfeldern der Gesellschaft,

(g) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses z.B. durch Stipendien und Preise,

(h) Förderung der interprofessionellen Zusammenarbeit (z.B. Ärzte, Hebammen, Pflegeperso-nal) auf dem Gebiet der perinatalen Medizin.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitglieder
Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.

(1) Ordentliche Mitglieder können alle auf dem Gebiet der perinatalen Medizin tätige oder interessierte Ärzte und nichtärztliche Wissenschaftler werden.

(2) Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die an der perinatalen Medizin interessiert sind.

(3) Die Mitgliedschaften nach (1) und (2) werden auf Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Präsident der Gesellschaft. Über Ablehnungen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.

(4) Persönlichkeiten, die sich in hervorragendem Maße um die perinatale Medizin oder um die Gesellschaft für Perinatale Medizin verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehren-Mitgliedern, sofern sie aus dem Ausland kommen, zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

(5) Persönlichkeiten, die sich bei der Gründung und/oder dem Ausbau der Perinatalen Medizin sowie der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin unvergleichliche Verdienste erworben haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 4. Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag der Mitglieder nach § 3. (1) und (2) wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Er kann in Ausnahmefällen auf Antrag herabgesetzt oder erlassen werden.

§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch

(1) den Tod des Mitgliedes.

(2) den Austritt, der schriftlich zu erklären ist und zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird.

(3) Ausschluss. Dieser ist nur aus „wichtigen Gründen“ zulässig. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Der Ausschluss muss durch ein ordentliches Mitglied beantragt und schriftlich begründet werden. Dem Betroffenen ist Anhörung vor dem Vorstand zu gewähren. Der Vorstand beschließt einen eventuellen Ausschluss mit Dreiviertel-Mehrheit in geheimer Abstimmung.

§ 6. Vorstand und Vertreter
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsident und Vizepräsident, zwei Schriftführern und dem Schatzmeister. Dem Vorstand sollen wenigstens zwei Geburtshelfer und zwei Neonatologen, sowie gegebenenfalls ein Vertreter eines benachbarten Fachgebietes angehören. Dem Gesamtvorstand gehören außerdem 6 weitere Mitglieder an.

(2) Der Präsident repräsentiert die Gesellschaft. Er vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Der Präsident präsidiert Vorstand und Mitgliederversammlung: er wird durch den Vizepräsident vertreten.

(3) Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Gesamtvorstandes. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.

Außerhalb von Sitzungen entscheidet der Vorstand schriftlich im Umlaufverfahren, soweit alle Mitglieder des Gesamtvorstandes hiermit einverstanden sind und alle Mitglieder des Gesamtvorstandes ihre Stimme abgeben.

(4) Die Mitgliederversammlung kann nach Anhörung des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit Mitglieder des Vorstandes abberufen.

(5) Wahl des Vorstandes:

Der Vorstand wird – bis auf den Präsident und den Schatzmeister – alle zwei Jahre, jeweils bei der ersten Sitzung im betreffenden Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident rückt aus der Position des Vizepräsidenten auf. Der Schatzmeister wird von den anwesenden Mitgliedern alle 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl jeder einzelnen Vorstandspositionen erfolgt gesondert und geheim. Bei Wahlgängen mit nur einem Kandidaten ist Wahl durch Akklamation zulässig. Bei der Wahl des Vizepräsidenten entscheidet im ersten Wahlgang eine Zweidrittel-Mehrheit, im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Weitere Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt.

§ 7. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt in Zusammenhang mit einem Kongress, die außerordentliche auf Antrag von 25 Mitgliedern oder des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(a) wenn sie mindestens vier Wochen zuvor unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wird;

und

(b) wenn wenigstens 25 Mitglieder anwesend sind.

(c) Stimmenberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(d) Wahlen und Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Die jeweils erforderlichen Mehrheitsverhältnisse richten sich nach den für den jeweils abzustimmenden Gegenstand festgelegten Regeln, sie beziehen sich hier auf die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8. Tagungen
Die wissenschaftlichen Sitzungen und bzw. Fortbildungstagungen der Gesellschaft können beliebig oft, sollen jedoch wenigstens alle zwei Jahre stattfinden.

Tagungsort und Tagungs-Präsident werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmt bzw. gewählt.

Der Tagungs-Präsident ist für die Vorbereitung und Durchführung, die Gestaltung des Programms und den wissenschaftlichen Inhalt der Kongresse zuständig. Er ist berechtigt die Gesellschaft als besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB in den Fragen zu vertreten, die in seine vorbezeichnete Zuständigkeit fallen. Lediglich der Abschluss grundlegender Verträge, wie zum Beispiel die Beauftragung von Kongressveranstaltern oder die Buchung von Veranstaltungszentren für Großveranstaltungen bedürfen immer der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt dem Tagungs-Präsidenten eine Geschäftsordnung zu geben. Die Hinzuziehung weiterer Fachleute aus benachbarten Gebieten durch den Tagungs-Präsidenten als Berater bei der Programmgestaltung ist wünschenswert.

§ 9. Satzungsänderungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung kann jedes Mitglied beantragen. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Die nach § 7 fristgerecht vorzulegende Tagesordnung muss den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ enthalten.

(2) Satzungsänderungen, die zur Erlangung der Eintragung in das Vereinsregister oder aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich oder sinnvoll sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 10. Vermögen
(1) Das Vermögen der Gesellschaft ist gemäß §§ 1 und 2 ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Schatzmeister hat den Nachweis über Einnahmen und Ausgaben schriftlich zu führen und der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Gesundheit von Mutter und Kind, verwendet.

§ 11. Rechnungsprüfer
Die Versammlung wählt zwei Mitglieder des Vereins zu Rechnungsprüfern für eine Geschäftsperiode von jeweils 2 Jahren. Diese prüfen die Abrechnung und die dazugehörigen Unterlagen und erstatten darüber den Mitgliedern Bericht.