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Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin, Kormoranweg 45, 12351 Berlin



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Satzung

Stand: April 2009

Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM)


SATZUNG

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Aktualisierung: 01.04.2009


(gültige Fassung seit dem 30. November 1995)


§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft heißt Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (German Society of Perinatal Medicine). Sie hat ihren Sitz in Berlin. Die Gesellschaft gründet sich auf die Fusion der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin (gegründet 1967) und der Gesellschaft für Perinatale Medizin der Deutschen Demokratischen Republik (gegründet 1968), die damit beide entfallen. Die Vermögen der beiden letztgenannten Gesellschaften gehen auf die neue, aus der Fusion entstandenen Gesellschaft über.


§ 2 Ziele der Gesellschaft

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und der Abgabenverordnung 1977 § 52.2 Abs. 2 in der Fassung vom 16. März 1976.
  2. Die Ziele der Gesellschaft sind:
    1. Die Fortschritte der Wissenschaft über Schwangerschaft, Geburt und Neugeborenenperiode bei Mutter und Kind zu fördern und zu erarbeiten,
    2. die interdisziplinäre Zusammenarbeit der Ärzte und Wissenschaftler in Forschung und Praxis zu pflegen,
    3. wichtige Erkenntnisse der Forschung durch Veranstaltung wissenschaftlicher Sitzungen und Tagungen der Praxis und Klinik nahe zubringen,
    4. die beruflichen Belange der in der perinatalen Medizin kooperierenden Disziplinen zu fördern,
    5. gesundheitspolitischen Institutionen beratend zur Verfügung stehen,
    6. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der perinatalen Medizin zu pflegen.


§ 3 Mitglieder

Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder können alle auf dem Gebiet der perinatalen Medizin tätige oder interessierte Ärzte und nichtärztliche Wissenschaftler werden.
  2. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen (kooperative Mitglieder) werden, die an der perinatalen Medizin interessiert sind.
  3. Die Mitgliedschaften nach (1) und (2) werden auf Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Gesellschaft.
  4. Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die sich in hervorragendem Maße um die perinatale Medizin oder um die Gesellschaft für Perinatale Medizin verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu korrespondierenden oder zu Ehren-Mitgliedern gewählt werden.
  5. Persönlichkeiten, die sich bei der Gründung und/oder dem Ausbau der Perinatalen Medizin sowie der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin unvergleichliche Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden.


§ 4 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag der Mitglieder nach § (1) und (2) wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Er kann in Ausnahmefällen auf Antrag herabgesetzt oder erlassen werden.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. den Tod des Mitgliedes,
  2. den Austritt, der schriftlich zu erklären ist und zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird.
  3. Ausschluss. Dieser ist nur aus "wichtigen Gründen" zulässig. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Der Ausschluss muss durch ein ordentliches Mitglied beantragt und schriftlich begründet werden. Dem Betroffenen ist Anhörung vor dem Vorstand zu gewähren. Der Vorstand beschließt mit Dreiviertel-Mehrheit in geheimer Abstimmung.


§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, zwei Schriftführern, dem Schatzmeister sowie sechs weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand sollen wenigstens zwei Geburtshelfern, zwei Pädiater und mindestens ein Vertreter eines benachbarten Fachgebietes angehören.
  2. Der 1. Vorsitzende repräsentiert die Gesellschaft. Er vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit dem Schatzmeister, bei dessen Verhinderung zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Der 1. Vorsitzende präsidiert Vorstand und Mitgliederversammlung; er wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung kann nach Anhörung des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit Mitglieder des Vorstandes abberufen.
  4. Wahl des Vorstandes:
    Der Vorstand wird "bis auf den 1. Vorsitzenden, den 1. Schriftführer und den Schatzmeister- alle zwei Jahre, jeweils bei der ersten Sitzung im betreffenden Jahr, von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Vorsitzende rückt aus der Position des 2. Vorsitzenden auf. Der 1. (d.h. ständige) Schriftführer und der Schatzmeister werden von dem anwesenden Mitgliedern alle 4 Jahre ist zulässig.

Die Wahl jeder einzelnen Vorstandsposition erfolgt gesondert und geheim. Bei Wahlgängen mit nur einem Kandidaten ist Wahl des 2. Vorsitzenden entscheidet im ersten Wahlgang eine Zweidrittel-Mehrheit, im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Weitere Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt in Zusammenhang mit einem Kongress, die außerordentliche auf Antrag von 50 Mitgliedern oder des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,

  1. wenn sie mindestens vier Wochen zuvor unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wurde,
    und
  2. wenn wenigstens 50 Mitglieder anwesend sind.
  3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  4. Wahlen und Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren verfasst werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Die jeweils erforderlichen Mehrheitsverhältnisse richten sich nach den für den jeweils abzustimmenden Gegenstand festgelegten Regeln, sie beziehen sich hier auf die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder.


§ 8 Tagungen


Die wissenschaftlichen Sitzungen und bzw. oder Fortbildungstagungen der Gesellschaft können beliebig oft, sollten jedoch wenigstens alle zwei Jahre stattfinden.
Tagungsorte und Tagungs-Präsidenten werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Tagungs-Präsidenten sollen dem interdisziplinären Charakter der Gesellschaft entsprechend immer ein Geburtshelfer und ein Kinderarzt gemeinsam sein. Sie sind für die Gestaltung des Programms zuständig; die Hinzuziehung weiterer Fachleute aus benachbarten Gebieten als Berater bei der Programmgestaltung ist wünschenswert.


§ 9 Satzungsänderungen

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung kann jedes Mitglied beantragen. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Die nach § 7 fristgerecht vorzulegende Tagesordnung muss den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" enthalten.


§ 10 Vermögen

  1. Das Vermögen der Gesellschaft ist gemäß § 1 und 2 ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Schatzmeister hat den Nachweis über Einnahmen und Ausgaben schriftlich zu führen und der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es den geleisteten Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonderen anerkannten Körperschaft, die es zum Wohle der Gesundheit von Mutter und Kind zu verwenden hat.
  3. Zeichnungsberechtigt für geschäftliche Belange sind der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, gemeinsam mit dem Schatzmeister, bei dessen Verhinderung gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.


§ 11 Übergangsbestimmungen


Nach Fusion der in § 1 genannten Gesellschaften wird ein Übergangs-Vorstand gebildet aus den Funktionsträgern der Vorstände der beiden ursprünglichen Gesellschaften, d. h. bestehend aus dem jeweils 1. und 2. Vorsitzenden, dem Sekretär (ehemalige DDR-Gesellschaft) und den beiden Schriftführern (ehemalige BRD-Gesellschaft) sowie den Schatzmeistern. Dieser Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl eines Vorstandes entsprechend § 6 durch die Mitgliederversammlung anlässlich des nächsten Kongresses der Gesellschaft.



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Letzte Änderung: 01.05.2009
   



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