Satzung
Stand: April 2009
Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM)
SATZUNG
(gültige Fassung seit dem 30. November 1995)
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft heißt Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (German
Society of Perinatal Medicine). Sie hat ihren Sitz in Berlin. Die Gesellschaft
gründet sich auf die Fusion der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin
(gegründet 1967) und der Gesellschaft für Perinatale Medizin der Deutschen Demokratischen
Republik (gegründet 1968), die damit beide entfallen. Die Vermögen der beiden
letztgenannten Gesellschaften gehen auf die neue, aus der Fusion entstandenen
Gesellschaft über.
§ 2 Ziele der Gesellschaft
- Die Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24. Dezember 1953 und der Abgabenverordnung 1977 § 52.2 Abs. 2 in der
Fassung vom 16. März 1976.
- Die Ziele der Gesellschaft sind:
- Die Fortschritte der Wissenschaft über Schwangerschaft, Geburt und Neugeborenenperiode
bei Mutter und Kind zu fördern und zu erarbeiten,
- die interdisziplinäre Zusammenarbeit der Ärzte und Wissenschaftler in
Forschung und Praxis zu pflegen,
- wichtige Erkenntnisse der Forschung durch Veranstaltung wissenschaftlicher
Sitzungen und Tagungen der Praxis und Klinik nahe zubringen,
- die beruflichen Belange der in der perinatalen Medizin kooperierenden
Disziplinen zu fördern,
- gesundheitspolitischen Institutionen beratend zur Verfügung stehen,
- die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der perinatalen Medizin
zu pflegen.
§ 3 Mitglieder
Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder,
Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können alle auf dem Gebiet der perinatalen Medizin
tätige oder interessierte Ärzte und nichtärztliche Wissenschaftler werden.
- Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen oder juristische
Personen (kooperative Mitglieder) werden, die an der perinatalen Medizin interessiert
sind.
- Die Mitgliedschaften nach (1) und (2) werden auf Antrag erworben. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand der Gesellschaft.
- Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die sich in hervorragendem Maße
um die perinatale Medizin oder um die Gesellschaft für Perinatale Medizin
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit zu korrespondierenden oder zu Ehren-Mitgliedern gewählt
werden.
- Persönlichkeiten, die sich bei der Gründung und/oder dem Ausbau der Perinatalen
Medizin sowie der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin unvergleichliche
Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden.
§ 4 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag der Mitglieder nach § (1) und (2) wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Er kann in Ausnahmefällen auf Antrag herabgesetzt
oder erlassen werden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- den Tod des Mitgliedes,
- den Austritt, der schriftlich zu erklären ist und zum Ende des Kalenderjahres
wirksam wird.
- Ausschluss. Dieser ist nur aus "wichtigen Gründen" zulässig. Als wichtiger
Grund gilt auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitragszahlung
länger als ein Jahr im Rückstand ist.
Der Ausschluss muss durch ein ordentliches Mitglied beantragt und schriftlich
begründet werden. Dem Betroffenen ist Anhörung vor dem Vorstand zu gewähren.
Der Vorstand beschließt mit Dreiviertel-Mehrheit in geheimer Abstimmung.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, zwei Schriftführern,
dem Schatzmeister sowie sechs weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand sollen wenigstens
zwei Geburtshelfern, zwei Pädiater und mindestens ein Vertreter eines benachbarten
Fachgebietes angehören.
- Der 1. Vorsitzende repräsentiert die Gesellschaft. Er vertritt diese gerichtlich
und außergerichtlich zusammen mit dem Schatzmeister, bei dessen Verhinderung
zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Der 1. Vorsitzende präsidiert
Vorstand und Mitgliederversammlung; er wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
- Die Mitgliederversammlung kann nach Anhörung des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit
Mitglieder des Vorstandes abberufen.
- Wahl des Vorstandes:
Der Vorstand wird "bis auf den 1. Vorsitzenden, den 1. Schriftführer und den
Schatzmeister- alle zwei Jahre, jeweils bei der ersten Sitzung im betreffenden
Jahr, von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der
1. Vorsitzende rückt aus der Position des 2. Vorsitzenden auf. Der 1. (d.h.
ständige) Schriftführer und der Schatzmeister werden von dem anwesenden Mitgliedern
alle 4 Jahre ist zulässig.
Die Wahl jeder einzelnen Vorstandsposition erfolgt gesondert und geheim. Bei
Wahlgängen mit nur einem Kandidaten ist Wahl des 2. Vorsitzenden entscheidet
im ersten Wahlgang eine Zweidrittel-Mehrheit, im zweiten Wahlgang die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Weitere Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit
der Stimmen gewählt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt in Zusammenhang mit einem Kongress,
die außerordentliche auf Antrag von 50 Mitgliedern oder des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
- wenn sie mindestens vier Wochen zuvor unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen wurde,
und
- wenn wenigstens 50 Mitglieder anwesend sind.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Wahlen und Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren verfasst
werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Die jeweils erforderlichen Mehrheitsverhältnisse
richten sich nach den für den jeweils abzustimmenden Gegenstand festgelegten
Regeln, sie beziehen sich hier auf die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Tagungen
Die wissenschaftlichen Sitzungen und bzw. oder Fortbildungstagungen der Gesellschaft
können beliebig oft, sollten jedoch wenigstens alle zwei Jahre stattfinden.
Tagungsorte und Tagungs-Präsidenten werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Tagungs-Präsidenten sollen dem interdisziplinären Charakter der Gesellschaft
entsprechend immer ein Geburtshelfer und ein Kinderarzt gemeinsam sein. Sie
sind für die Gestaltung des Programms zuständig; die Hinzuziehung weiterer Fachleute
aus benachbarten Gebieten als Berater bei der Programmgestaltung ist wünschenswert.
§ 9 Satzungsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung kann jedes Mitglied beantragen. Eine
Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden einer
beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Die nach § 7 fristgerecht vorzulegende
Tagesordnung muss den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" enthalten.
§ 10 Vermögen
- Das Vermögen der Gesellschaft ist gemäß § 1 und 2 ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden. Der Schatzmeister hat den Nachweis über Einnahmen und
Ausgaben schriftlich zu führen und der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es den geleisteten Wert der von
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonderen anerkannten
Körperschaft, die es zum Wohle der Gesundheit von Mutter und Kind zu verwenden
hat.
- Zeichnungsberechtigt für geschäftliche Belange sind der 1. Vorsitzende oder
bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, gemeinsam mit dem Schatzmeister,
bei dessen Verhinderung gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 11 Übergangsbestimmungen
Nach Fusion der in § 1 genannten Gesellschaften wird ein Übergangs-Vorstand
gebildet aus den Funktionsträgern der Vorstände der beiden ursprünglichen Gesellschaften,
d. h. bestehend aus dem jeweils 1. und 2. Vorsitzenden, dem Sekretär (ehemalige
DDR-Gesellschaft) und den beiden Schriftführern (ehemalige BRD-Gesellschaft)
sowie den Schatzmeistern. Dieser Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl eines
Vorstandes entsprechend § 6 durch die Mitgliederversammlung anlässlich des nächsten
Kongresses der Gesellschaft.
|